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Von österreichischer Kritik am Nachbarland Ungarn – oder der fehlenden Bereitschaft, vor der eigenen Türe zu kehren

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Die internationale Kritik an der Politik der Regierung Viktor Orbáns in Ungarn ebbt nicht ab. In zum Teil atemberaubenden Tempo – und keineswegs frei von inhaltlich fragwürdigen oder juristisch angreifbaren Maßnahmen – hat sich die rechtskonservative 2/3-Mehrheit seit 2010 daran gemacht, ihre Vorstellungen von der “richtigen” Politik für das hoch verschuldete Land durchzusetzen. Mit einer solchen Politik und der an den Tag gelegten Unbeirrbarkeit macht man sich naturgemäß nicht nur Freunde. Vor allem, wenn es es auch ums liebe Geld geht.

Auffallend ist, dass ein Großteil der Kritik aus Österreich, d.h. einerseits den in Wien ansässigen Korrespondenten für den mittel-osteuropäischen Raum, anderseits aus mächtigen Interessengruppen der österreichischen Wirtschaft, zu vernehmen ist. Mitunter könnte der Eindruck aufkommen, Teile der in der Presse verlautbarten Kritik an Ungarn seien mit darauf angelegt, Druck auf das Land auszuüben, um eine “investitionsfreundliche” Politik herbei zu reden. Dass im internationalen Wettbewerb ein Land für die eigenen Investoren und Steuerzahler eintritt, ist für sich genommen durchaus nichts Ungewöhnliches. Wenn da nicht nur die bemerkenswerte Tatsache wäre, dass mitunter Dinge im Nachbarland kritisiert werden, die in Österreich gang und gäbe sind. Einige Beispiele:

1. Bodengesetz
Als die Regierung Orbán den sog. “Taschenverträgen”, d.h. Illegalen Scheinverträgen zum Erwerb von ungarischen Agrarflächen, den Kampf ansagte und ankündigte, ein neues – aus ihrer Sicht EU-konformes – Bodenerwerbsrecht zu verabschieden, ließen die Proteststürme aus Wien nicht lange auf sich warten. Schließlich ist der österreichische Bauernverband, der quasi in Personalunion zur Österreichischen Volkspartei (ÖVP) steht, seit Jahren interessiert, das Thema “Taschenverträge” zu verharmlosen und bestrebt, eine Öffnung des ungarischen Marktes für Agrarland im Interesse seiner Mitglieder zu erreichen. Die hierbei unternommenen Lobbyansätze können nur erahnt werden. Klarer ist, dass man die eigenen Profiteure der Taschenverträge schützen und die Rechtsgeschäfte in die Legalität überführen möchte.
Die Freude über die Verabschiedung des neuen Bodenrechts, das – trotz vieler offener, insbesondere die Verteilung im Inland betreffender Gerechtigkeitsfragen – hielt daher in Österreich arg in Grenzen. Jedoch überrascht es, mit welcher Selbstsicherheit die Bauernlobby den Begriff “Europa” heranzieht, um für grenzüberschreitenden Landerwerb einzutreten. Denn kaum eine österreichische Zeitung erwähnt, dass Österreich selbst mit den Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer (z.B. Tirol, Salzburg und Vorarlberg) strikte Regelungen eingeführt hat, die es Ausländern faktisch unmöglich machen, Landwirtschaftsflächen zu erwerben, und schon mehrfach Anlass zu Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gaben. Und die – nach mehreren Modifikationen – aktuell in entscheidenden Punkten der neuen Regelung in Ungarn entsprechen. So etwa der Ansatz, dass Agrarflächen ab einer bestimmten Größe nur dann gekauft/gepachtet werden können, wenn der Nutzungsberechtigte sich im Inland landwirtschaftlich betätigt. Es scheint also nicht so recht einzuleuchten, dass man in Ungarn für europarechtswidrig hält, was man im eigenen Land mit Zähnen und Klauen verteidigt.

2. Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht
Es waren abermals österreichische Publikationen – z.B. die Tageszeitung “Die Presse” -, die behaupteten, Ungarn habe mit der Umstrukturierung der Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem Verfassungsgericht, konkret: der Abschaffung der Popularklage, die “Tür zum Verfassungsgericht geschlossen“. Diese Einschätzung war juristisch diskussionswürdig, hatte doch der Präsident des Verfassungsgerichts selbst die hohen Fallzahlen aus der actio popularis als Belastung bezeichnet und für ihre Abschaffung plädiert. Sie ermöglichte jedem Bürger, unabhängig von seiner Betroffenheit, Anträge auf Überprüfung von Gesetzen zu stellen. Dies war unmittelbar nach der Wende noch sinnvoll, da es eine große Zahl rechtsstaatswidriger Gesetze zu beseitigen gab. Mehr als 20 Jahre nach der Wende war es aber sinnvoll, den Kreis der Antragsberechtigten auf jene zu beschränken, die von Grundrechtsverletzungen individuell betroffen sind, und insoweit die Verfassungsbeschwerde in den Vordergrund zu stellen. Ergebnis war eine Angleichung der ungarischen Rechtsschutzmöglichkeiten an die deutschen, denen man Mangel an Offenheit bislang kaum beschieden hat.
Was abermals überrascht ist der Umstand, dass sich österreichische Stimmen an dem Wegfall von Rechtsschutzmöglichkeiten stören, die es in ihrem eigenen Heimatland nie gegeben hat. Eine actio popularis ist dem österreichischen Verfassungsrecht nämlich meines Wissens seit je her fremd.
Tatsächlich liegen die neuralgischen Punkte des ungarischen Verfassungsrechts an ganz anderer Stelle, etwa dort, wo die Prüfung von Gesetzen auf Verfassungswidrigkeit inhaltlich, also materiell, beschränkt wurde. Hierauf sollte die Kritik fokussiert werden.

3. Obdachlosigkeit
Die Regelung in der ungarischen Verfassung, die es Gebietskörperschaften erlaubt, das Nächtigen im Freien bzw. den Aufenthalt zum Zweck der Lebensführung (sprich: das Verweilen von Obdachlosen) an bestimmten Plätzen bei Strafandrohung zu untersagen, hat ebenfalls für große Empörung im Nachbarland Österreich geführt. Susanne Scholl brachte diesen Umgang mit den Ärmsten sogar mit einer Missachtung von EU-Normen in Zusammenhang. Allein dass abermals Österreich, schon seit 1985, eine gesetzliche Regelung in Kraft hat, der zufolge das Campieren im Freien verboten werden kann. Die verdienstvolle NZZ-Korrespondentin Meret Baumann konstatiert, dass die österreichische Regelung der ungarischen weitgehend ähnelt. Quod licet Iovi, non licet bovi?

4. Umgehung von Verfassungsgerichtsentscheidungen
Wer erinnert sich nicht an die Wortmeldung des österreichischen EU-Abgeordneten Hannes Swoboda, der in flammender Rede der ungarischen Regierung – inhaltlich völlig zu Recht – vorwarf, Entscheidungen des Verfassungsgerichts dadurch aushebeln zu wollen, in dem sie für rechtswidrig erkannte Gesetze durch Aufnahme in die Verfassung vor neuerlichem Zugriff schützte? So richtig diese Kritik in der Sache ist, so unglaubwürdig und politisch motiviert scheint sie aus dem Munde eines Politikers, dessen Partei in der großen Koalition mehrfach Gesetze in den Rang von Verfassungsgesetzen hob, um sie der Prüfung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zu entziehen. Zwei Beispiele sind die Wiener Taxiordnung, die wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit in der Kritik stand und so im Interesse der Lobbyisten abgesichert wurde. Oder eine Regelung, die jeder kennt, der schon einmal in Österreich zu schnell fuhr: Dort erhält nämlich jeder, dessen Fahrzeug zu schnell war, ein Bußgeld, wenn der Fahrer nicht identifiziert wurde, also völlig unklar ist, ob er den Verstoß überhaupt begangen hat. Das Verfassungsgericht in Wien hatte hier berechtigte Bedenken, die sich dadurch beiseite schieben ließen, dass man den Bußgeldtatbestand zum Verfassungsrecht machte. Deutschland weigert sich trotz EU-weiter Vollstreckungsabkommen zu Recht, diese Bußgelder gegen seine Bürger durchzusetzen.
Ja, auch hier scheint die österreichische Politik und Öffentlichkeit eher ein Auge auf die Geschehnisse im Nachbarland zu haben, als auf das zu achten, was im eigenen Staate vor sich geht.

Und dass es dem Sozialismus gleichkommt, wenn – insbesondere strategisch wichtige – Unternehmen in das Eigentum des Staates zurückgeführt werden bzw. dort verbleiben, scheint ebenfalls ein Grundsatz zu sein, der um die Grenzen der Alpenrepublik einen weiten Bogen macht: die Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) ist der lebende Beweis.



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